Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht aus dem Gesetzestext mit den allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften sowie dem Vergütungsverzeichnis mit den einzelnen Gebührentatbeständen. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. In Straf- und Bußgeldverfahren gibt es jeweils Gebührenrahmen, innerhalb derer das Anwaltshonorar festzusetzen ist.
Sie sind in Besitz einer Rechtsschutzversicherung, die Ihren Rechtsfall abdeckt? Teilen Sie uns einfach den Namen Ihres Versicherers sowie Ihre Versicherungs- bzw. Schadensnummer mit, und wir holen für Sie eine Deckungszusage ein. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung werden alle kostenauslösenden Maßnahmen vorab mit Ihrem Versicherer abgeklärt, so dass es für Sie keine überraschenden Kosten gibt. Haben Sie mit Ihrem Versicherer einen Selbstbehalt vereinbart, so stellt dieser im Regelfall Ihren einzigen Kostenbeitrag dar. Sollten einzelne Tätigkeiten oder Kosten einmal nicht über Ihren Rechtsschutzversicherungsvertrag abgedeckt sein, so besprechen wir dies natürlich vorab mit Ihnen.
Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich (z. B. Stundenhonorar oder Pauschalhonorar/Festpreis). Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.